Aus der Satzung

Kurzfassung der Satzung  § 1 bis 3

 

S A T Z U N G       2 0 1 5

 

“ Arbeitskreis Hochseefischerei Rostock e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

 1.  Der Verein führt den Namen “Arbeitskreis Hochseefischerei Rostock“

     Sitz des Vereins ist Rostock.

 2.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den

      Zusatz “e.V.”

 3.  Vereinsanschrift:      Arbeitskreis Hochseefischerei Rostock e.V.

 c/o Schiffbau- und Schifffahrtsmuseum Rostock

 Schmarl Dorf 40

 18106 Rostock

 §2 Zweck

     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

      Zwecke im Sinne des Abschnitts:

      “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”.

      Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

      Der Zweck des Vereins ist weiterhin die Traditionspflege, Erhaltung, 

      Pflege und Sammlung der materiellen, kulturellen und ideellen Werte

      der Hochseefischerei Rostock und des Fischkombinates Rostock als

      eine Säule des maritimen Erbes der Hansestadt Rostock.

 

   Das wird erreicht durch:

 1a.  Unterstützung der Museumsarbeit in der Hansestadt Rostock durch die

       Kooperation mit der Societät Maritim Rostock e.V., dem Schiffbau-und

       Schifffahrtsmuseum mit dem Traditionsschiff.

 

1b.  Sichtung des vorhandenen Film-, Foto- und Textmaterials aus der

       Geschichte des Fischkombinates Rostock.

 

1c.  Erhaltung des dokumentarischen Materials und unter anderem auch durch

       Umsetzung auf digitale Datenträger.

 

1d.  Verbreitung des bearbeiteten Filmmaterials in der Öffentlichkeit durch

       Filmveranstaltungen und Vortragsreihen.

 

1e.  Unterstützung traditioneller Veranstaltungen der Hochseefischerei, wie:

       Tag der Seeverkehrswirtschaft, Stammtisch im Rostocker Fischereihafen

       und anderen.

 

1f.  Pflege der Zusammenarbeit mit anderen maritimen Vereinen in und

       außerhalb von Rostock, aktive Mitarbeit im Maritimen Rat Rostock und

       darüber hinaus.

 

1g.  Präsentation der Ergebnisse zu Festlichkeiten der Hansestadt, wie der

       Hanse Sail oder der 800 Jahrfeier Rostocks im Jahr 2018 als Teil der

       Geschichte der Stadt.

 

2.  Diese und weitere dem Zweck zuordenbaren Aufgaben setzt

      sich der Verein zum Ziel.

 

3.  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist

      selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

      Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

      verwendet werden.

 

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt  

      werden. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

 

 § 3 Mitgliedschaft

 1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,

     die sich für die Zielsetzung und den Zweck des Vereins einsetzt.

     Es wird unterschieden zwischen ordentlicher und fördernder Mitgliedschaft.

 

2.  Während ordentliche Mitglieder natürliche Personen sind, können fördernde

      Mitglieder Behörden, Organisationen, Betriebe, Stiftungen, Vereinigungen

      und weitere Institutionen und Personen werden, die den Verein finanziell  

      oder auf andere Weise fördern wollen.

 

3  Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Vorlage

     eines schriftlichen Antrags.

 

4.  Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Das sind Personen, die sich

      in der Hochseefischerei und deren Traditionspflege in Ehrenämtern wie

      Vereinen, Arbeitskreisen und Stammtischen besondere Verdienste

      erworben haben. Sie sind beitragsfrei gestellt.

 

5.  Die Austrittserklärung muss schriftlich 3Monate vor dem Austritt gegen-

      über dem Vorstand erklärt werden. Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich.

 

6.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Damit erlöschen

      alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden

      und Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

 

7.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober

     Weise gegen die in der Satzung verankerten Ziele und Interessen verstößt.

     Dazu gehört auf jeden Fall: 

 

     - ein dem Verein schädigendes und abträgliches Verhalten,

     - Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,

     - ein Beitragsrückstand von 1 Jahr.

 

8.  Gegen den Ausschluss kann schriftlich, innerhalb eines Monats, Einspruch

      bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

9.  Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe des jährlich bis

      Februar im Voraus zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird durch die

      Mitgliederversammlung beschlossen.